Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber (Besteller, Gast) und dem Gästeführer.
1.Grundlage
Vertragspartner einer Führung/Rundfahrt sind der Kunde/Besteller/Auftraggeber (nachfolgend 'Gast' genannt) einerseits und der Gästeführer andererseits. Alle Vertragsbeziehungen regeln sich zwischen diesen beiden Vertragsparteien ausschließlich gemäß den folgenden Bestimmungen.
2. Vertragsabschluss
a) Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die vom Gast gewünschte Leistung vom Gästeführer oder Vermittler schriftlich bestätigt wurde. Sämtliche Absprachen, Nebenabsprachen und Sonderwünsche sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder telefonisch (wenn möglich mind. 24h vorher) mit dem Gästeführer vereinbart sind.
b) Ist die Bestätigung hinsichtlich des vereinbarten Inhalts des Vertrages fehlerhaft, so hat der Gast spätestens innerhalb von 7 Tagen schriftlich zu widersprechen. Liegen zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Termin der Leistungserbringung weniger als 7 Tage, hat der Widerspruch unverzüglich zu erfolgen.
3. Leistungen
a) Die geschuldete Leistung des Gästeführers geht aus der schriftlichen Bestätigung hervor. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich verabredeten Leistungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Gästeführer oder dem Vermittler und sollen schriftlich fixiert sein.
b) Situationsbedingte Anpassungen von Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages nach Vertragsabschluss notwendig werden und von dem Gästeführer oder Vermittler nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden (z.B. Straßensperren, Baumaßnahmen, Änderung von Öffnungs-/Schließungszeiten…) sind gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtcharakter der Führung nicht beeinträchtigen.
c) Soweit nicht anders beschrieben oder vereinbart, beträgt die maximale Größe für Gruppen bei (teilweise oder ganz) fußläufigen Führungen 30 Personen.
d) Für Schülergruppen gilt die Klassenstärke inklusive der Aufsichtspersonen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer eventuellen Teilung der Klasse jeweils mindestens eine Aufsichtsperson bei einer Gruppe bleiben muss. Die Gästeführer übernehmen hier keine Aufsichtspflicht.
e) Soweit nicht anderweitig beschrieben, werden alle Sehenswürdigkeiten von außen erklärt.
f) Die Führung findet grundsätzlich bei jedem Wetter statt.
g) Der Gästeführer ist im Falle seiner Verhinderung berechtigt, die Führung einem geeigneten Gästeführer zu übertragen.
4. Abwicklung der Führungsleistung
a) Vereinbarte Führungszeiten sind einzuhalten. Sollte sich die Gruppe verspäten, so hat der Gast die Pflicht, dem Gästeführer diese Verspätung spätestens zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Führung mitzuteilen.
b) Der Gästeführer ist verpflichtet, eine Wartezeit von 30 Minuten ab dem vereinbarten Beginn der Gästeführung einzuhalten; danach gilt die Führung als ausgefallen.
c) Bei verspätetem Eintreffen der Gruppe muss zwischen ihr und dem Gästeführer vereinbart werden, ob die Führung entsprechend gekürzt oder die ursprünglich vereinbarte Dauer der Führung eingehalten werden soll. In diesem Fall errechnet sich das Honorar nach dem Zeitraum, der sich aus der Wartezeit und der tatsächlichen Dauer der Führung zusammensetzt.
d) Der Gast ist verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen gegenüber dem Gästeführer sofort anzuzeigen und Abhilfe zu fordern. Der Gast ist zu einem Abbruch der Führung nach Beginn nur dann berechtigt, wenn die Leistung des Gästeführers als erheblich mangelhaft betrachtet wird und diese Mängel trotz entsprechender Beanstandung nicht abgestellt werden.
e) Der Gast ist gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Führung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der er am Tag der Führung erreichbar ist.
5. Preise
a) Die Preise von Führungsleistungen sind aus den Informationsunterlagen bzw. schriftlichen Angeboten des Gästeführers oder Vermittlers ersichtlich. Zu zahlen sind grundsätzlich alle bestellten und schriftlich bestätigten Leistungen.
b) Der Zeitraum für die Berechnung des Honorars beginnt spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt des Führungsbeginns.
c) Soweit nicht anders vereinbart, ist das Führungshonorar unmittelbar vor Führungsbeginn vom Gast direkt und bar an den Gästeführer zu zahlen.
Die Bezahlung mit Vouchern ist möglich, wenn diese korrekt ausgefüllt und vom Reiseleiter unterschrieben an den Gästeführer übergeben werden (bei mehreren Gästeführern sind mehrere Voucher notwendig). Der Gästeführer wird dann eine Rechnung an den Reiseveranstalter stellen. Der Wunsch zur Rechnungsstellung muss bei der Buchung mitgeteilt we rden und ist Bestandteil der Auftragsbestätigung. Bei Auslandsüberweisungen gehen alle anfallenden Bankgebühren und Spesen zu Lasten des Gastes.
d) Bei Nichterscheinen der Gruppe ohne vorherige Stornierung wird das gesamte Honorar fällig.
e) Wird die geplante Zeitdauer der Führung auf Wunsch des Gastes verlängert und stimmt der Gästeführer zu, die Gruppe weiter zu führen, so ist bei einer Verlängerung von bis zu 60 Minuten ein Honorarzuschlag von 1 Stunde fällig.
f) Sollten die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, ist der Gästeführer berechtigt, von der Führung ersatzlos zurückzutreten.
g) Eventuell anfallende Zusatzkosten (z.B. für Eintritte, AntikenCard, Verpflegung, Transporte, weitere Führungen, etc.), die nicht Vertragsbestandteil sind, sind durch den Gast direkt vor Ort bar zu zahlen.
h) In der Regel unterliegen die Gästeführer als Kleinunternehmer § 19 UStG und erheben keine Umsatzsteuer.
6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen
a) Nimmt der Gast ohne Kündigungs- bzw. Rücktrittserklärung die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies vom Gästeführer oder dem Vermittler zu vertreten ist, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl der Gästeführer zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so ist der Gast zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Leistungen besteht nicht.
b) Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 BGB, Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko)
7. Rücktritt Stornierung und Änderungen
a) Dem Gästeführer oder Vermittler sind Rücktritte oder (Teil-)Stornierungen während der üblichen Geschäfts-/Dienstzeiten vorzugsweise schriftlich mitzuteilen, Montags - Freitags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
b) Bei kurzfristiger Stornierung durch den Gast entsteht ein Anrecht auf ein Ausfallhonorar für den Gästeführer. Die Fristen und Fälligkeiten sind unter den Punkten 7.1 und 7.2 geregelt.
Sofern dem Gästeführer oder Vermittler Kosten für die Anmietung bzw. Stornierung von Leistungen Dritter entstanden sind, werden diese dem Gast zusätzlich berechnet.
7.1. Gruppenführungen (Fuß bzw. kombinierte Fuß --/Bus Führungen)
a) Der Gast oder der Gästeführer bzw. der Vermittler kann bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenfrei gekündigt/storniert werden. Stornierungen sind dem Gästeführer oder Vermittler während der üblichen Dienstzeiten mitzuteilen, üblicherweise werktags von 9 bis 16 Uhr.
b) Bei Stornierungen durch den Gast bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin sind 50 % des vereinbarten Honorars fällig.
c) Bei Stornierungen durch den Gast weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, bei Nichterscheinen der Gruppe ohne vorherige Stornierung oder bei einer Wartezeit des Gästeführers von mehr als 30 Minuten wird das gesamte Honorar fällig.
7.2. Halbtages und Ganztagesfahrten
a) Der Gast oder der Gästeführer bzw. der Vermittler kann den Auftrag bis 7 Werktage vor dem vereinbarten Termin kostenfrei kündigen.
b) Bei Stornierungen durch den Gast vom 7. bis 4. Tag vor Führungsbeginn werden 30 % des Honorars fällig.
c) Bei Stornierungen durch den Gast ab dem 3. Tag vor Führungsbeginn werden 75 % des Honorars fällig.
d) Bei Stornierungen durch den Gast von weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, bei Nichterscheinen der Gruppe ohne vorherige Stornierung oder bei einer Wartezeit des Gästeführers von mehr als 30 Minuten wird das gesamte Honorar fällig.
8. Bild und Tonaufnahmen
Film Bild und Tonaufnahmen während der Führung sind nur nach Absprache mit dem Gästeführer gestattet.
9. Haftung des Gästeführers
a) Der Gästeführer haftet gegenüber dem Gast und seinen Begleitern nicht, Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
b) Der Haftungsausschluss erfasst alle Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund (Schadenersatzansprüche aus Verschuldungs- und Gefährdungshaftung). Erfasst werden auch solche Ansprüche, die gegebenenfalls auf eine Krankenkasse oder einen Sozialversicherungsträger übergehen können.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie.
Ausgenommen hiervon ist auch die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästeführers beruhen sowie für sonstige Schäden, die durch eine mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht werden.
c) Bei Erfüllungsgehilfen ist jegliche Haftung (auch für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz) ausgeschlossen; für Leistungsträger etc. haftet der Gästeführer nicht. Der Gästeführer haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen Dritter, deren Leistungen im Rahmen der Führung in Anspruch genommen werden.
d) Vorsorglich wird die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht körperliche Schäden sind, auf das einfache Entgelt begrenzt, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist sowie für den Fall, dass der Gästeführer allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich gemacht wird.
10. Unwirksame Bestimmungen und Gerichtsstand
Salvatorische Klausel: Sofern eine Bestimmung der vorliegenden AGB nichtig sein sollte, bleiben
die übrigen Regelungen hiervon unberührt.
Der Erfüllungsort ist der Ort der Leistungserbringung. Gerichtsstand ist Trier.